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Drahtesel
Walter Stiller
Bergtheim
Radweg, oder nicht Radweg,das ist hier die Frage
Am einfachsten merkt man sich: nur wo Radweg drauf steht (rundes blaues Schild mit weißem Fahrrad-Symbol),
da ist auch Radweg drin, damit liegt man nie verkehrt. Fehlen die blauen Schilder, dann muß man da auch nicht fahren, dann darf und soll man getrost die Fahrbahn benutzen. Und wenn's ein linker Radweg ist, der kein blaues Schild hat, dann darf man da noch nicht einmal fahren, das ist verboten! So und nicht anders steht es in der StVO, alles andere ist Unsinn.
Überhaupt sollte man als Radfahrer mehr Mut zur Fahrbahn haben, denn im Gegensatz zur üblichen Folklore sind Radwege nämlich gar nicht so sicher, wie man uns immer glauben macht.
http://www.erika-ciesla.de/radweg-recht.html
Helmpflicht für Rad mit Hilfsmotor?
Wirtschaft, 15.04.2009, WR
Dortmund. Fahrräder sind schwer in Mode - und das gilt inzwischen auch für Fahrräder mit Hilfsmotor, die heute auf Neudeutsch "E-Bike" genannt werden. Doch für die tägliche Fahrpraxis ist wichtig, um welche Art von Elektrorad es sich jeweils handelt.
Denn davon hängt ab, welche Verkehrsregeln beachtet werden müssen. Sind sie als Fahrräder zulassungs- und versicherungsfrei? Braucht der Fahrer einen Führerschein bzw. eine Mofa-Prüfbescheinigung? Das sind Fragen, die nicht nur die D.A.S. Rechtsschutzversicherung, sondern im Zweifelsfall auch Unfallgegner und Versicherung stellen.
in der Umgangssprache sind sie alle E-Bikes. Doch tatsächlich gibt es E-Bikes und Pedelecs und von letzteren wiederum zwei Sorten. In allen Fällen kann ein Motor (etwa an einer Steigung) als Tretunterstützung zugeschaltet werden. Verkehrsrechtlich gelten jedoch unterschiedliche Regeln.
Das Pedelec
Die meisten in Deutschland verkauften Elektroräder sind Pedelecs (Pedal Electric Cycle). Dabei arbeitet der Motor nur als Unterstützung, der Fahrer muss also gleichzeitig die Kurbel treten. Ein Pedelec kann also nicht ausschließlich mit Motor angetrieben werden. Die Höchstgeschwindigkeit ist auf 25 Stundenkilometer begrenzt. All das zusammen führt dazu, dass dieses Fahrzeug verkehrsrechtlich als Fahrrad eingestuft wird, fasst die Rechtsschutzversicherung zusammen. Das heißt unter anderem: Ist ein Fahrradweg vorhanden, dann muss er vom Fahrrad wie vom Pedelec auch benutzt werden. Helm- und Versicherungspflicht bestehen nicht. Es ist weder ein Führerschein noch eine Mofa-Prüfbescheinigung für die Fahrt notwendig.
Das schnelle Pedelec
"Natürlich" gibt es auch Pedelecs, die schneller als 25 Stundenkilometer fahren können. Sie werden zum Teil zusammen mit einer behördlichen Zulassungsbescheinigung für Kleinkrafträder ausgeliefert. Das Anbringen eines gültigen Versicherungskennzeichens für Mofas ist vorgeschrieben. Zudem muss der Fahrer eines schnellen Pedelecs über eine Mofa-Prüfbescheinigung oder aber einen Führerschein der Klasse M verfügen - ausgenommen sind Personen, die vor dem 1. April 1965 geboren sind.
Das E-Bike
Im Unterschied zum Pedelec können die klassischen E-Bikes auch ohne Tretunterstützung, also allein mit dem Motorantrieb, gefahren werden. Die Geschwindigkeit kann der Fahrer über einen Drehgriff am Lenker stufenlos regeln. Solche E-Bikes gelten nach der Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung als Leichtmofas und dürfen - ohne Körpereinsatz des Radlers - eine Höchstgeschwindigkeit von nur 20 Stundenkilometern erreichen. Das entspricht einer Motorleistung von bis zu 500 Watt. Die Straßenverkehrsordnung behandelt diese E-Bikes wie Mofas. Der Fahrer kann sowohl Straßen als auch für Mofas zugelassene Radwege benutzen. Reine Fahrradwege dagegen sind tabu. Die Helmpflicht, die für Mofafahrer gilt, kommt für E-Biker hingegen nicht zur Anwendung, sagt die Rechtsschutzversicherung.
Quelle: http://www.derwesten.de/wr/westfalen/wirtschaft/Helmpflicht-fuer-Rad-mit-Hilfsmotor-id608538.html